AGB
Kultursommer Wien KS GmbH als Auftraggeber.
Diese AGB gelten in jenen Fällen, in denen die Kultursommer Wien KS GmbH (KSW) Auftraggeber von Leistungen ist, also vom Vertragspartner entgeltlich Leistungen erhält.
1. Allgemeines
Soweit nicht im Auftragsschreiben ausdrücklich Abweichendes geregelt ist, gelten ausschließlich diese AGB der KSW; allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung.
Subsidiär gelten außerdem die Bestimmungen der WD 313 – „Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen)“ in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung (abgedruckt unter http://www.wien.gv.at/wirtschaft/auftraggeber-stadt/vertragsbestimmungen), mit der Maßgabe, dass der KSW Auftraggeber und der Vertragspartner Auftragnehmer ist, sowie die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Basiskultur Wien.
Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden im Zuge des geschäftlichen Verkehrs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abweichen von diesem Schriftformerfordernis. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel ersetzt, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
2. Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
Soweit nicht explizit anderes geregelt ist, ist der Vertragspartner jedenfalls für die Dauer von 30 Tagen an ein von ihm gelegtes Angebot gebunden. Der Leistungsvertrag zwischen KSW und dem Vertragspartner kommt rechtswirksam zustande, sobald der Vertragspartner die schriftliche Verständigung der KSW erhält, dass die KSW sein Angebot annimmt bzw. den Vertragspartner mit der Leistungserbringung beauftragt (Auftragsschreiben).
3. Umfang der Leistungen
Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Angebot des Vertragspartners bzw. dem Auftragsschreiben der KSW. Der Vertragspartner garantiert die ordnungsgemäße und fristgerechte Leistungserbringung zu den angebotenen bzw von der KSW vorgegebenen Terminen.
Der Vertragspartner garantiert, dass er über sämtliche Befugnisse und Befähigungen verfügt, die vertraglich bedungenen Leistungen erbringen zu dürfen und die Leistungen den vertraglich festgelegten oder mangels anderweitiger Festlegung zumindest den üblichen Eigenschaften entsprechen. Änderungen der vertraglich bedungenen Leistungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der KSW vorgenommen werden; eigenmächtig vom Vertragspartner vorgenommene Änderungen werden nicht vergütet. Der Vertragspartner garantiert, dass er die vertraglich bedungenen Leistungen grundsätzlich – soweit er nicht bereits in seinem Angebot Subunternehmer benannt hat – selbst erbringt; eine nachträgliche Hinzuziehung oder ein Austausch von Subunternehmern ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der KSW zulässig. Die KSW und der Vertragspartner werden während der Vertragsdauer wichtige Informationen laufend austauschen; insbesondere hat der Vertragspartner die KSW von Verzögerungen bei der Leistungserbringung oder von Unterbrechungen bzw Behinderungen oder allfällige Leistungsänderungen umgehend und jedenfalls so rechtzeitig zu verständigen, dass die KSW entsprechende Vorkehrungen (zB Anordnungen, Ersatzvornahmen etc) treffen kann.
Die KSW ist berechtigt, die bestellten Leistungen aus von KSW nicht verschuldeten wichtigen Gründen – dazu zählen insbesondere aber nicht nur behördliche Vorgaben (z.B. Bescheidauflagen, nachträgliche behördliche oder polizeiliche Anordnungen bzw. vergleichbare Fälle) oder höherer Gewalt (zB Unwetter, Sturmwarnung, Terroranschläge bzw Terrorwarnungen bzw. vergleichbare Fälle) u.d.g.l. – auch sehr kurzfristig teilweise oder gänzlich abzubestellen; dem Vertragspartner steht diesfalls nur das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen, jedoch keinerlei Schadenersatz oder Anspruch auf entgangenen Gewinn u.d.g.l. zu.
4. Urheberrecht
5. Honorar
6. Rechnungslegung
7. Haftung
8. Geheimhaltungspflicht / Datenschutz / Compliance
9. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der KSW und dem Vertragspartner aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, einschließlich von Streitigkeiten über dessen Gültigkeit ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie von Verweisungsnormen anzuwenden. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der KSW und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz der KSW in Wien vereinbart.
Fassung März 2022