AGB

Kultursommer Wien KS GmbH als Auftraggeber.
Diese AGB gelten in jenen Fällen, in denen die Kultursommer Wien KS GmbH (KSW) Auftraggeber von Leistungen ist, also vom Vertragspartner entgeltlich Leistungen erhält.

1. Allgemeines

Soweit nicht im Auftragsschreiben ausdrücklich Abweichendes geregelt ist, gelten ausschließlich diese AGB der KSW; allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung.

Subsidiär gelten außerdem die Bestimmungen der WD 313 – „Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen)“ in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung (abgedruckt unter http://www.wien.gv.at/wirtschaft/auftraggeber-stadt/vertragsbestimmungen), mit der Maßgabe, dass der KSW Auftraggeber und der Vertragspartner Auftragnehmer ist, sowie die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Basiskultur Wien.

Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden im Zuge des geschäftlichen Verkehrs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abweichen von diesem Schriftformerfordernis. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel ersetzt, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

2. Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

Soweit nicht explizit anderes geregelt ist, ist der Vertragspartner jedenfalls für die Dauer von 30 Tagen an ein von ihm gelegtes Angebot gebunden. Der Leistungsvertrag zwischen KSW und dem Vertragspartner kommt rechtswirksam zustande, sobald der Vertragspartner die schriftliche Verständigung der KSW erhält, dass die KSW sein Angebot annimmt bzw. den Vertragspartner mit der Leistungserbringung beauftragt (Auftragsschreiben).

3. Umfang der Leistungen

Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Angebot des Vertragspartners bzw. dem Auftragsschreiben der KSW. Der Vertragspartner garantiert die ordnungsgemäße und fristgerechte Leistungserbringung zu den angebotenen bzw von der KSW vorgegebenen Terminen.
Der Vertragspartner garantiert, dass er über sämtliche Befugnisse und Befähigungen verfügt, die vertraglich bedungenen Leistungen erbringen zu dürfen und die Leistungen den vertraglich festgelegten oder mangels anderweitiger Festlegung zumindest den üblichen Eigenschaften entsprechen. Änderungen der vertraglich bedungenen Leistungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der KSW vorgenommen werden; eigenmächtig vom Vertragspartner vorgenommene Änderungen werden nicht vergütet. Der Vertragspartner garantiert, dass er die vertraglich bedungenen Leistungen grundsätzlich – soweit er nicht bereits in seinem Angebot Subunternehmer benannt hat – selbst erbringt; eine nachträgliche Hinzuziehung oder ein Austausch von Subunternehmern ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der KSW zulässig. Die KSW und der Vertragspartner werden während der Vertragsdauer wichtige Informationen laufend austauschen; insbesondere hat der Vertragspartner die KSW von Verzögerungen bei der Leistungserbringung oder von Unterbrechungen bzw Behinderungen oder allfällige Leistungsänderungen umgehend und jedenfalls so rechtzeitig zu verständigen, dass die KSW entsprechende Vorkehrungen (zB Anordnungen, Ersatzvornahmen etc) treffen kann.

Die KSW ist berechtigt, die bestellten Leistungen aus von KSW nicht verschuldeten wichtigen Gründen – dazu zählen insbesondere aber nicht nur behördliche Vorgaben (z.B. Bescheidauflagen, nachträgliche behördliche oder polizeiliche Anordnungen bzw. vergleichbare Fälle) oder höherer Gewalt (zB Unwetter, Sturmwarnung, Terroranschläge bzw Terrorwarnungen bzw. vergleichbare Fälle) u.d.g.l. – auch sehr kurzfristig teilweise oder gänzlich abzubestellen; dem Vertragspartner steht diesfalls nur das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen, jedoch keinerlei Schadenersatz oder Anspruch auf entgangenen Gewinn u.d.g.l. zu.

4. Urheberrecht

Der Vertragspartner räumt der KSW ein Werknutzungsrecht an den der KSW im Zuge der Beauftragung bzw Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Leistungen ein; dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, alle Nutzungsrechte (in allen derzeit bekannten und zukünftigen Verwertungsarten, samt vollem Bearbeitungs- und Sublizenzierungsrecht) an von ihm erstellten Konzepten samt seiner konkreten Umsetzung (auch in Folgejahren), Unterlagen, Arbeitsergebnissen wie insbesondere auch Aufstellern, Marketing-Materialien, Fotos, erstellten Graphiken, allfälligen Bauten u.d.g.l. sowie das den Leistungen des Vertragspartners zugrundeliegende Know-How. KSW ist daher berechtigt, diese selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten und verleihen, vorzutragen und aufzuführen, drahtlos oder drahtgebunden zu senden oder zur Verfügung zu stellen und etwaige Bearbeitung im selben Umfang zu nutzen. Der Vertragspartner ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der KSW nicht berechtigt, die für die KSW erbrachten Leistungen selbst oder für Dritte – sei es in unveränderter oder auch veränderter Form – weiter- bzw. wiederzuverwenden. Alle Informationen, Materialien, Unterlagen etc., welche dem Vertragspartner von der KSW für seine Leistungserbringung zur Verfügung gestellt erhält oder vom Vertragspartner für die Auftragsdurchführung verwendet werden, verbleiben im ausschließlichen Eigentum der KSW und dürfen vom Vertragspartner ausschließlich für die Auftragserfüllung verwendet werden.

5. Honorar

Kostenvoranschläge bzw. Angebote des Vertragspartners sind verbindlich; die angebotenen Preise gelten als Maximalpreise. Ist abzusehen, dass aufgrund von Mengenänderungen die tatsächlich anfallenden Kosten die veranschlagten bzw. angebotenen Kosten um mehr als 10 % übersteigen werden, muss der Vertragspartner die KSW unverzüglich auf die höheren Kosten vorab hinweisen und die schriftlicher Zustimmung der KSW einholen. Gelangen bestellte Leistungen des Vertragspartners nicht zur Ausführung, so gebührt dem Vertragspartner nur dann die vertraglich bedungene Vergütung, wenn die KSW an der Nichtausführung ein Verschulden trifft

6. Rechnungslegung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, dürfen Leistungen des Vertragspartners erst nach erfolgter Leistungserbringung abgerechnet werden. Für alle Rechnungen gilt: zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto ab Einlangen der Rechnung bei der KSW, Dannebergplatz 16- 16A, Top 3, 1030 Wien. Die Fakturierung der Rechnung muss den Richtlinien des § 11 UStG entsprechen. Ist eine Rechnung derart mangelhaft, sodass sie die KSW weder prüfen noch berichtigen kann oder sind die Leistungen, über die Rechnung gelegt wird, noch nicht fällig, so wird die Rechnung dem Vertragspartner binnen 30 Tagen zur Verbesserung zurückgestellt; diesfalls beginn t die Zahlungsfrist mit dem Einlangen der korrigierten Rechnung bei der KSW zu laufen. Ein eventuell vereinbarter Nachlass oder Skonto wird bei allen Zahlungen berücksichtigt.

7. Haftung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die KSW bezüglich Vertragsverletzungen und/oder durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft – auch bloß leicht fahrlässig – herbeigeführte Schäden vollständig schad- und klaglos zu halten. Bei nicht fristgerechter bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung kann die KSW Dritte auf Kosten des Vertrags-partners mit Ersatzvornahmen beauftragen; etwaige Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche der KSW bleiben davon unberührt. Die KSW haftet dem Vertragspartner ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden; die Haftung für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn des Vertragspartners ist ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Geheimhaltungspflicht / Datenschutz / Compliance

Der Vertragspartner ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrags. Der KSW verarbeitet die vom Vertragspartner bekannt gegeben personenbezogenen Daten (insbesondere Namen, Firma / Firmen-buchnummern, Anschriften, Telefon-/Telefaxnummern, E-Mail-Adressen, Bankdaten, Geburtsdaten etc.) zum Zweck der Erfüllung des Vertragsverhältnisses (Art 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Sofern notwendig und erforderlich, werden zur Erfüllung und auf Grundlage des Vertrages ergänzende Daten verarbeitet. Die Verarbeitung dieser Daten ist auch nach Auflösung des Vertrages zulässig, sofern dies zur Wahrung der berechtigten Interessen der KSW – wie zB zur Durchsetzung bzw. Wahrung von Rechtsansprüchen – oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Für jede, darüber hinausgehende Nutzung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners, die nicht für Zwecke der Erfüllung des Vertrages verwendet werden, bedarf es der Einwilligung des Vertragspartners. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Datengeheimnis zu wahren sowie sämtliche Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie allfällige dazu ergangene Durchführungs-bestimmungen, und die KSW bei Verstößen schad- und klaglos zu halten. Der Vertrags-partner erklärt, keine Amtsträger oder ähnliche Personen zur Erlangung irgendwelcher Vorteile geschäftlicher oder finanzieller Natur zu bestechen oder zu sonstigem illegalen Verhalten zu veranlassen oder sonstige Handlungen zu setzen, die im Widerspruch zu geltenden Compliance-Regelungen der Stadt Wien bzw der KSW stehen.

9. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der KSW und dem Vertragspartner aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, einschließlich von Streitigkeiten über dessen Gültigkeit ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie von Verweisungsnormen anzuwenden. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der KSW und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz der KSW in Wien vereinbart. 

Fassung März 2022